Vereinssatzung der VdFAK e.V.
In ehrendem Gedenken an den Gründer des "Heidelberger Gesprächskreises", Herrn Helmut Zake, gründete sich am 8. April 1995 die "Vereinigung der Freunde afrikanischer Kultur". Es ist der Wille der Mitglieder, im Sinne des Herrn Zake die gemeinsame Zielsetzung weiter zu verfolgen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Freunde Afrikanischer Kultur".
- Vereinssitz ist Heidelberg. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg, DE-69111 Heidelberg, Nr. VR 2400.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist es, das Verständnis für afrikanische Kultur und Geschichte insgesamt zu wecken und zu vertiefen. Das geschieht ausdrücklich mit dem Ziel, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten und insbesondere die Akzeptanz von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Dazu führt der Verein Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Führungen sowie wissenschaftliche Besichtigungsreisen durch und ist bestrebt, eng mit völkerkundlichen Museen, Instituten, Einrichtungen und Personen zusammenzuarbeiten.
- Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung seiner Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Er ist jederzeit möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich ausgesprochen werden. Ein Mitglied, das trotz Zahlungsaufforderung mit 2 Jahresbeiträgen länger als 2 Monate im Rückstand ist, hat mit der Nichtzahlung seinen Austritt erklärt.
- Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorläufig ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten vereinsschädigend wirkt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungsnahme vor dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt werden und ist dann endgültig.
- durch Tod.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie den Mitgliedern in der in § 8.1 genannten Frist bekannt gemacht werden können.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften und auch mit eigenen fachlichen Beiträgen zu fördern.
- Die Mitglieder sind beitragspflichtig, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im ersten Quartal eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Girokonto des Vereins zu zahlen. Teilnehmende Paare zahlen 1,5 Beiträge.
- Neue Mitglieder sind ab Beginn des Aufnahmejahres zur Beitragszahlung verpflichtet.
- In den Fällen des § 4, 2a bis 2 c ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr verfallen.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
- Der Verein nimmt Spenden gegen Bescheinigung entgegen.